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Diese Änderungen gelten nun ab April für Verbraucher
Seit dem 1. April gelten für die Bundesbürger neue gesetzliche Regelungen in verschiedenen Bereichen. Sie haben für Steuerzahler durchaus positive Auswirkungen, für Verkehrssünder finanziell eher belastende. Auch Radfahrer sind von den Änderungen betroffen. t-online.de gibt einen Überblick.
Höhere Bußgelder für Parksünder
Die Verwarngelder für Autofahrer bei fehlendem Parkschein oder abgelaufener Parkzeit werden nach mehr als 20 Jahren angehoben. Bei Überschreiten der erlaubten Parkdauer um bis zu 30 Minuten sind künftig 10 statt 5 Euro fällig. Je 5 Euro teurer werden auch längere Überschreitungen: 15 Euro für bis zu eine Stunde länger als erlaubt, 20 Euro für bis zu zwei Stunden, 25 Euro für bis zu drei Stunden und 30 Euro für noch längere Verstöße. Der Höchstsatz von 35 Euro gilt weiterhin, wenn es um das Zuparken von Feuerwehrzufahrten oder Behindertenparkplätzen geht. Anlass für die Anhebung: Viele Gebühren-Verweigerer lassen es drauf ankommen, zahlen - wenn sie denn erwischt werden - lieber das bislang relativ geringe Verwarngeld.
Rücksichtslose Radler werden ebenfalls stärker zur Kasse gebeten. Falsches Einbiegen in Einbahnstraßen kostet künftig je nach Situation 20 bis 35 Euro statt 15 bis 30 Euro. Wer nicht auf dem Radweg fährt oder darauf in falscher Richtung unterwegs ist, soll 20 statt 15 Euro zahlen. Fahren ohne Licht kostet Radfahrer nun 20 statt 10 Euro. Wenn Autofahrer auf Radwegen parken, soll die Geldbuße von 15 auf mindestens 20 Euro angehoben werden. Wer mit seinem Wagen einen Streifen für Radler auf der Straße blockiert, muss 20 statt 10 Euro zahlen.
Klarere Verhältnisse zwischen Auto- und Fahrradfahrern
Nicht nur die Bußgelder ändern sich. Die Novelle der Straßenverkehrsordnung schafft bei einigen potenziellen Konfliktfeldern zwischen Auto- und Fahrradfahrern auch mehr Klarheit, indem sie Verhaltensregeln präzisiert. Auf der Straße fahrende Radler müssen sich beim Abbiegen etwa an Ampeln nicht mehr rechts neben den Autos halten, sondern können sich vor oder hinter ihnen einordnen. Auch wurde klargestellt, dass für Radfahrer, die erlaubterweise Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung nutzen, bei der Ausfahrt die "Links vor Rechts"-Regel gilt, sofern Verkehrsschilder vor Ort nichts anderes vorgeben. Autofahrer müssen an Einmündungen also aufpassen.
Auch Verhaltensvorschriften für Radfahrer wurden teils genauer definiert, etwa um Probleme mit Fußgängern zu vermeiden. In der Neufassung ist explizit festgelegt, dass Radler, die für sie freigegebene Gehwege oder Fußgängerzonen benutzen, Rücksicht auf den Fußgängerverkehr zu nehmen haben, der dort generell "Vorfahrt" hat. Sie dürfen lediglich Schrittgeschwindigkeit fahren und müssen wenn nötig sogar warten. Klarer geregelt ist unter anderem auch das Verhalten an Ampeln: Fahren Radfahrer auf der Straße, müssen sie die Lichtzeichen für Autos beachten - und dürfen nicht je nach Lage die für Fußgänger bevorzugen.
Die Straßenverkehrsordnung gestattet nun auch neue Schilder: Etwa ein Zusatzzeichen für Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf Radwegen und Fahrbahnen. Neue Schilder gibt es auch zur Anzeige von Anfang und Ende von Parkraum-Bewirtschaftungszonen - ebenso für den Hinweis auf eine Durchfahrt für Radler am Ende einer Sackgasse. Das neue Schild mit der amtlichen Bezeichnung "durchlässige Sackgasse" kann künftig auf kleine Radler-Schleichwege hinweisen, die nichts für Autos sind. "Eine praktische Hilfe", sagt ein Sprecher des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC). Dies zielt auch darauf ab, dass solche Routen abseits der Hauptstraßen sicherer sind, wie in der Verordnung erläutert wird.
Andere Schilder - wie das Zeichen für einen beschrankten Bahnübergang und nicht befahrbaren Seitenstreifen - entfallen. Sie können aber noch bis 2022 stehen bleiben.
Quelle: dpa, AFP, t-o
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